Statuten des GCC Brunn

HINWEIS: Die deutsche Version dieses Dokuments ist maßgebliche Version. Jegliche Übersetzungen dienen lediglich Informationszwecken!

Aktualisierungsdatum: 18. April 2024

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen Golf & Country Club Brunn am Gebirge.

2. Er hat den Sitz in Brunn am Gebirge, Niederösterreich und erstreckt seine Tätigkeit grundsätzlich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich, aber auch auf alle Mitglieder des Vereins, weltweit.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig, derzeit aber nicht beabsichtigt.

  

§ 2 ZWECK UND AUFGABE DES VEREINES

1. Zweck des Vereines ist die Verbreitung, gesellige Pflege und Erhaltung des Sportes insbesondere des Golfsportes, alle der Erfüllung des Clubzweckes förderlichen Tätigkeiten und das Bestreben, dadurch auch zur Hebung des Fremdenverkehrs in Niederösterreich und Wien beizutragen.

2. Jede politische Betätigung ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

3. Zur Erreichung des Zweckes hat der Verein vor allem nachfolgende Aufgaben:

a) Abschluss geeigneter Verträge (Miete, Pacht, Kauf) zwecks dauerhafter Erlangung der notwendigen Grundfläche;

b) Erhaltung, Verbesserung und allfällige Neuerrichtung der Sportanlagen, insbesondere des Golfplatzes;

c) Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verschönerung des Landschaftsbildes;

d) Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben allein oder in Gemeinschaft mit anderen Organisationen oder Vereinen;

e) Erhaltung, Verbesserung und allfällige Neuerrichtungen des Clubhauses und Einrichtungen allfälliger anderer für die Ausübung des Golfsportes, anderer Körpersportarten, sowie der Hebung der geselligen Ausübung dieser Sportarten auf dem Gelände des Clubs zweckdienlicher Einrichtungen. Bei Bauvorhaben hat der Club die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils berechtigten, insbesondere der grundbesitzenden Gesellschaft und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. 

 

§3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen aufgebracht werden durch:

a) Einhebung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen,

b) Einhebung von zweckgebundenen Sonderbeiträgen,

c) Einhebung von Gebühren bei sportlichen Veranstaltungen,

d) Einhebung von Gebühren für die Benutzung der Sportanlagen,

e) Subventionen

f) Spenden

Die, die Aufwendungen übersteigenden Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung angeführten ideellen Zwecke verwendet werden.

  

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFTEN

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

4.1 Ehrenmitglieder

Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt, sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sie können von der Entrichtung des Jahresbeitrages auf Dauer oder befristet befreit werden.

4.2 Ordentliche Mitglieder

Das sind sowohl eigenberechtigte physische Personen oder Personen des Handelsrechtes bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts, wobei juristische Personen eine physische Person zu bezeichnen haben, die die Mitgliedschaftsrechte ausübt.

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, in dieser das Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

Jenes Mitglied, das die vom Vorstand vorgeschriebenen Eintrittsgebühren bezahlt hat und mit einem Zertifikat das verbriefte Recht der Übertragung der Mitgliedschaft erhalten hat, ist berechtigt, die Mitgliedschaft gem. § 7 Abs. 5 weiterzugeben und für jedes Kalenderjahr einen Nutzungsberechtigten gegebenenfalls zu benennen.

 

4.3 Außerordentliche Mitglieder

Diese haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes und des Stimmrechtes in der Generalversammlung. Jugendlichen (4.3.1) und Junioren (4.3.2) steht nicht das Recht zu, an Generalversammlungen teilzunehmen. Die außerordentlichen Mitglieder sind wie folgt unterteilt:

 

4.3.1    Jugendliche

4.3.2    Junioren

4.3.3    Jungmitglieder

4.3.4    Saisonmitglieder

4.3.5    Zweitmitglieder

4.3.6    Nichtspielende Mitglieder

 

Ad 4.3.1          Jugendliche

Jugendliche sind Personen vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

 

Ad 4.3.2          Junioren

Junioren sind Personen vom 18. Lebensjahr bis zum vollendeten

29. Lebensjahr.

 

Ad 4.3.3         Jungmitglieder

                       Jungmitglieder sind Personen vom 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr

 

Ad 4.3.4          Saisonmitglieder

Saisonmitglieder sind Personen, die die Anlagen des Vereines nur für eine oder eine bestimmte Anzahl von Jahren benützen dürfen.

 

Ad 4.3.5          Zweitmitglieder

Zweitmitglieder sind Personen, die ihren Hauptwohnsitz in einem Ort, der mehr als 150 Straßenkilometer vom Golfplatz Brunn entfernt liegt, haben und Vollmitglied eines anderen österreichischen Golfclubs sind.

 

Ad 4.3.6          Nichtspielende Mitglieder

Nichtspielende Mitglieder sind Personen, die alle Rechte eines Außerordentlichen Mitgliedes mit Ausnahme des Rechtes, die Sportanlagen zu benützen, haben.

  

§ 5 ERWERB UND RUHEN DER MITGLIEDSCHAFT

1. Wer sich um die Aufnahme in den Club bewirbt, hat einen schriftlichen Eintrittsantrag in der Form der vom Club aufgelegten Antragsformulare zu stellen.

Der Eintrittsantrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern mitgefertigt sein.

2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wozu die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Voraussetzung für eine Aufnahme sind persönliche Ehrenhaftigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches erfolgt ohne Angabe des Grundes.

3. Die Aufnahme in den Club erfolgt unter der Bedingung, dass das neue Mitglied die Eintrittsgebühr und den laufenden Jahresbeitrag innerhalb eines Monats, nach dem vom Vorstand gefassten Aufnahmebeschluss bezahlt. Mit der Aufnahme in den Club verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten und die vom zuständigen Organ erlassenen Anordnungen einzuhalten, sowie die von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge zu bezahlen.

4. Die Aufnahmegesuche von nicht volljährigen Aufnahmewerbern müssen von deren gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigten gegengezeichnet werden, welche für die Erfüllung der Pflichten dem Club gegenüber zur ungeteilten Hand (mit)haften. 

5. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung eines Mitgliedschaftszertifikats bestätigt. In diesem Zertifikat ist das Recht zu bescheinigen, dass die Mitgliedschaft übertragen werden kann.

6. Ordentliche Mitglieder, Jugend- und Juniorenmitglieder können in begründeten Fällen um ein Ruhen ihrer Mitgliedschaft zu einer auf 40% ermäßigten Jahresgebühr ansuchen. Um das Ruhen der Mitgliedschaft ist beim Vorstand bis 30. November eines jeden Jahres nachweislich anzusuchen. Es gilt jeweils für ein Jahr. Insgesamt darf die Ruhensfrist nicht über 2 Jahre hinausgehen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht, jedoch keine Spielberechtigung (auch nicht mit Greenfee).

 

§ 6 EINTRITTSGEBÜHR UND MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Die Höhe der einmaligen Eintrittsgebühr wird vom Vorstand allein, die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages über Antrag des Vorstandes wird von der Generalversammlung jährlich festgesetzt. Sollten keine neuen Jahresbeiträge beschlossen werden, gilt die Regelung des vergangenen Jahres. Sollte keine neue Höhe der Jahresbeiträge beschlossen werden, so unterliegen die zuletzt beschlossenen Jahresbeiträge ab ihrem Inkrafttreten jeweils der Höhe nach der Wertsicherung auf Basis der für den 4. Monat vor dem Inkrafttreten verlautbarten Indexanzahl des Verbraucherpreisindex (VPI) 2015, wobei Indexänderungen erst ab 3% berücksichtigt werden. Die erste 3% erreichende oder überschreitende Indexzahl bildet sowohl die Grundlage für die Neufestsetzung der Jahresbeiträge als auch für die Berechnung der nächsten 3% Grenze. 

2. Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, die Eintrittsgebühr ganz oder teilweise nachzulassen, Ratenzahlungen zu bewilligen oder Stundung zu gewähren. Das gleiche gilt hinsichtlich der jährlichen Mitglieds- sowie allfälliger Sonderbeiträge.

3. Der Vorstand entscheidet je nach dem, den Sonderbeiträgen zugrundeliegendem Zweck, ob diese auch (und in welcher Höhe) von den Junioren- und Jugendmitgliedern oder von den sonst nicht vollbeitragspflichtigen Mitgliedern zu entrichten sind.

Als Richtlinie gelten folgende Sätze:

a) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Jahresbeiträge auf zumindest fünf Jahre allenfalls auf Lebenszeit befreit, lebenslänglichen Ehrenmitgliedern kann vom Vorstand eine einmalige Mindestspende vorgeschrieben werden.

b) Ordentliche Mitglieder zahlen den festgesetzten, vollen Jahresbeitrag und volle Eintrittsgebühr.

c)  Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Anteil an der Eintrittsgebühr und am Jahresbeitrag (siehe § 4 Abs.2)

4. Jedes Mitglied hat jährlich im Vorhinein und zwar bis spätestens 1.Februar eines jeden Jahres den Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis dahin nicht entrichtet haben, sind von der Benützung der Clubeinrichtungen ausgeschlossen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung des Jahresbeitrages bis spätestens 1.Februar (Zahlungseingang) hat das säumige Mitglied bei Zahlung im Februar einen Aufschlag von Euro 37,-- , bei Zahlung im März einen Aufschlag von Euro 73,-- und bei späterer Zahlung einen Aufschlag von 20% auf den Jahresbeitrag zu leisten, aber mindestens Euro 80,--

5.  Den Mitgliedern bzw. Schuldnern des Jahresbeitrages ist es verwehrt, Gegenforderungen welcher Art auch immer, gegen Forderungen des Clubs, insbesonders auf Eintrittsgebühr oder Jahresbeiträge aufzurechnen. Diesbezüglich gilt ein Kompensationsverbot als vereinbart, sodass allfällige Forderungen eines Mitglieds gegenüber dem Verein nicht aufgerechnet werden dürfen, sondern mittels eines eigenen Verfahrens ( durch Antrag beim Schiedsgericht, nachfolgend allenfalls bei einem staatlichen Gericht durch Klage )  gesondert geltend gemacht werden müssen.   

 

§ 7 AUSTRITT, ÜBERTRITT UND ÜBERTRAGUNG

1. Mitglieder, welche aus dem Club austreten wollen, müssen ihren beabsichtigten Austritt spätestens zum 30. November des laufenden Jahres dem Vorstand nachweislich schriftlich mitteilen, andernfalls der Jahresbeitrag für das nächste Jahr jedenfalls zu bezahlen ist.

2. Der Austritt von Jugendlichen ist durch den gesetzlichen Vertreter oder durch den Erziehungsberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen vorzunehmen. 

3. Wünscht ein Mitglied in eine andere Mitgliederkategorie einzutreten, so hat es den beabsichtigten Übertritt spätestens zum 30.November des laufenden Jahres für das nächste Jahr dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet hierüber mit 2/3 Mehrheit. Eine Zustimmung erfolgt unter der Bedingung, dass der Jahresbeitrag für die neue Kategorie in der jeweils geltenden Höhe statutengemäß bis spätestens 1.Februar des Folgejahres bezahlt wird.

4. Der Übertritt von Jugendmitgliedern in die Kategorie Juniorenmitglieder erfolgt ohne die in Abs.3 genannte Anzeigepflicht und zwar mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Jugendmitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Übertritt von Juniorenmitgliedern in die Kategorie der ordentlichen Mitglieder, es sei denn, dass ein Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie beantragt wird.

5. Jedes Mitglied, das berechtigt ist, seine Mitgliedschaft zu übertragen, kann bis zum 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr und die weitere Zukunft die Übertragung dem Vorstand nachweislich schriftlich bekannt geben. Der Vorstand hat das Recht, anstelle des bekannt gegebenen Nachfolgers selbst eine andere Person zu nominieren. Soferne gegen die Person des vom Mitglied vorgeschlagenen Nachfolgers kein Ablehnungsgrund vorliegt, wird der Vorstand der Übertragung zustimmen. Die Übertragung ist jedoch nur dann vollzogen, wenn am Zertifikat durch den Vorstand die Übertragung nachweislich bestätigt wird. In diesem Fall wird der Nachfolger neues Mitglied.

 

§ 8 AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

1. Der Vorstand ist berechtigt, beim Schiedsgericht die Ausschließung eines Mitgliedes, das den guten Ruf des Vereines beeinträchtigt, sich grobe Unzukömmlichkeiten auf den Spielplätzen oder im Clubhaus zu schulden kommen lässt, oder Anordnungen des Vorstandes, insbesondere auch die in der Hausordnung oder Spielplatzordnung enthaltenen Vorschriften beharrlich nicht befolgt, zu beantragen.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch ein vom Schiedsgericht gefälltes Urteil.

3. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, das seinen Jahresbeitrag zuzüglich der Verspätungszuschläge bis 1.10. des laufenden Jahres noch nicht bezahlt hat, ohne Verzicht auf die Beitragsforderung aus dem Club auszuschließen.

4. Der Vorstand ist berechtigt, als Sofortmaßnahme ein befristetes Clubverbot gegen Mitglieder und Spielberechtigte zu verhängen, die sich grob unsportlich, ungebührlich oder vereinsschädigend verhalten.

  

§ 9 DER VORSTAND ( LEITUNGSORGAN )

1. Die Leitung des Clubs, sowie die Geschäftsführung und die Vertretung des Clubs nach außen obliegt dem Vorstand im Rahmen des durch die Statuten und die Geschäftsordnung gegebenen Wirkungskreises.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 natürlichen Personen und setzt sich aus dem Präsidium, das ist der Präsident und ein Stellvertreter, und weiteren mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zusammen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Funktionsdauer von 3 Jahren von der Generalversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählt.

4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keinerlei Bezüge.

5. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Vereinsangelegenheiten Komitees zu bilden und denselben, auch nicht dem Vorstand angehörige Mitglieder, beizuziehen.

  

§ 10 WAHL DES PRÄSIDIUMS UND DES VORSTANDES

1. Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Generalversammlung gewählt.

2. Vorstandsmitglieder, welche drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen ohne hinreichenden Grund ferngeblieben sind, können durch Beschluss des Vorstandes, aber nicht gegen die Stimme des Präsidenten, ihres Mandates verlustig erklärt werden.

3. Im Falle des Ausscheidens eines Vereinsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionstätigkeit ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung eine Ergänzung nach freier Wahl mit 2/3 Mehrheit vorzunehmen. Diese Vorstandsmitglieder sind jedoch nicht in das Präsidium wählbar.

4. Die Bestimmung des Abs.3 gilt sinngemäß für die bei der letzten Generalversammlung aus irgendeinem Grund offen gebliebenen Stellen, sodass der Vorstand berechtigt ist, Personen bis zur statutengemäßen Höchstzahl im Wege der Kooption dem Vorstand beizuziehen.

5. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig.

6. Die Betriebsgesellschaft hat das Recht, gegen den Wahlvorschlag des Vorstandes ein Veto einzulegen.

  

§ 11 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES UND DES PRÄSIDENTEN

1. Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und somit die Leitung und Verwaltung der Vereinsangelegenheiten. Er hat alles vorzukehren, was zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich ist.

2. Der Vorstand versammelt sich so oft, als es die zu erledigenden Angelegenheiten erfordern. Zu jeder Sitzung müssen alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail geladen werden. Davon kann nur jeweils durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Vorstandsmitglieder abgegangen werden.

3. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich (Präsident und Stellvertreter werden mitgezählt). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Den Vorsitz führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Stellvertreter, sonst das an Vorstandsfunktionsjahren älteste Vorstandmitglied.

4. Der Vorstand erlässt die Hausordnung, die Spielplatzordnung, setzt die Gebühren fest, verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht in diesen Statuten ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Generalversammlung oder durch andere Organe des Clubs vorbehalten sind.

5. Der Präsident hat das Recht, den Vorstand zu entlassen. In diesem Fall führt der Vorstand bis zur sofort einzuberufenden Generalversammlung die Geschäfte weiter. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis durch die Generalversammlung ein neuer Vorstand bestellt wird.

6.  Der Vorstand hat einmal jährlich seiner Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern zu entsprechen und über die wesentlichen Punkte des Vereinsgeschehens und der finanziellen Gebarung zu berichten.

7.  Wenn mindestens 10 % der Mitglieder eine bestimmte Information begründet verlangen, so hat der Vorstand über die Finanzgebarung und Aktivitäten des Clubs binnen 4 Wochen Auskunft zu erteilen.

8.  Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass ein den Anforderungen des Clubs entsprechendes Rechnungswesen ( Buchhaltung, Einnahmen- Ausgaberechnung oder Bilanz ) erstellt wird, sodass die Finanzlage des Clubs rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Zum Endes des Rechnungsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten ( also bis längstens 31.5. des Jahres ) einen Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.

9. Der Vorstand hat die von den Rechnungsprüfern allenfalls aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen und die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- Ausgabenrechnung zu informieren.

10. Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet dieser mit seinem Vermögen. Vorstandsmitglieder oder Clubmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

11. Der Präsident hat der Vereinsbehörde unverzüglich (längstens binnen 14 Tagen) jede Änderung im Vorstand oder in den Vereinsstatuten bekanntzugeben

§ 12 VERTRETUNG NACH AUSSEN

1.  Der Club wird nach außen durch den Präsidenten alleine, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam, in finanziellen Angelegenheiten, die den Club verpflichten, durch den Präsidenten ( im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter ) und den Kassier gemeinsam vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten, in Geldangelegenheiten ( vermögenswerte Dispositionen ) der Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

2.  Vertritt ein Mitglied des Vorstandes den Club nach außen hin, ohne hierzu berechtigt zu sein und ist sein Handeln Dritten gegenüber wirksam, haftet das Mitglied gegenüber dem Club und den übrigen Vorstandmitgliedern für sein Handeln.

3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandmitgliedes mit dem Verein ( Insichgeschäfte ) bedürfen der Zustimmung zumindest eines anderen Vorstandsmitgliedes.

 

§ 13 SPORTKOMITEE, RECHNUNGSPRÜFER,  ABSCHLUSSPRÜFER

1. Die Überwachung der Einhaltung der Spielregeln, die Veranstaltung von Wettspielen und sonstigen sportlichen Angelegenheiten können vom Vorstand einem Sportkomitee übertragen werden.

2. Wenn ein solches Sportkomitee nicht besteht, obliegen die Angelegenheiten dem Captain, der aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bestellt wird.

3. Im Club wird nach der vom österreichischen Golfverband amtlich genehmigten Deutschübersetzung der Regeln des Royal Ancient Golf Club of St. Andrews gespielt. Diese Regeln werden durch die Platzregeln ergänzt, die vom Vorstand auf Vorschlag des Sportkomitees, bei Nichtvorhandensein eines solchen, des Captains festgesetzt werden.

4. Der Club hat durch die Generalversammlung mindestens 2 Rechnungsprüfer, im Falle der Überschreitung der im Punkt 8 angegebenen Einnahmen, auch einen Abschlussprüfer, jeweils für eine Funktionsdauer von 3 Jahren,   zu bestellen. Diese Prüforgane müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Vereinsorgan, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören. Die Auswahl der Rechnungs- und Abschlussprüfer obliegt der Generalversammlung. Ist die Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand den oder die Prüfer auszuwählen.

5. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf ordentliche Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen – Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern hierzu alle nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

6. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung, die statutengemäße Verwendung der Mittel, aber auch Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins zu bestätigen bzw. aufzuzeigen.

7. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

8.  Sind die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben des Clubs in 2 aufeinander folgenden Jahren jeweils höher als € 3 Mio. oder waren die Spendeneinnahmen in diesem Zeitraum jeweils mehr als  € 1 Mio. , so  hat die Generalversammlung einen Abschlussprüfer zu bestellen.

  

§ 14 EINBERUFUNG DER GENERALVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten über Antrag des Vorstandes einberufen. Die Einberufung, welche auch die Tagesordnung zu enthalten hat, muss wenigstens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung per Post oder  E-Mail  oder durch Affichierung im Clubhaus erfolgen.

2. Die ordentliche Generalversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres einberufen werden. Sie ist jedenfalls zumindest alle 4 Jahre einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Präsidenten jederzeit einberufen werden. Sie ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies wenigstens 10 %  der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder jeweils unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes verlangt.

4. Jedes Mitglied, welchem ein Antragsrecht in der Generalversammlung zukommt, ist berechtigt, die Behandlung und Abstimmung eines von ihm eingebrachten Antrages bei einer Generalversammlung zu verlangen, wenn dieser Antrag schriftlich formuliert und wenigstens 8 Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes oder per E-Mail dem Vorstand zugegangen ist.

5. Wahlvorschläge in den Vorstand müssen dem Vorstand wenigstens 8 Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen und von wenigstens 30 ordentlichen Mitgliedern mitgefertigt sein. Der amtierende Vorstand hat das Recht, einen eigenen Wahlvorschlag zu erstellen. Alle Wahlvorschläge hat der Vorstand der Generalversammlung zu unterbreiten.

6. Die Generalversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss fassen, welche auf der Tagesordnung stehen oder im Sinne des Abs.4 unter dem Punkt „Allfälliges“ zur Abstimmung gelangen.

7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter und in Ermangelung eines solchen, das vom Vorstand hierzu designierte Vorstandsmitglied. 

 

§ 15 KOMPETENZEN DER GENERALVERSAMMLUNG

1. Der ordentlichen Generalversammlung ist die Verhandlung und Beschlussfassung von nachstehenden Vereinsangelegenheiten vorbehalten. 

a) Wahl des Präsidenten, seines Stellvertreters und der Vorstandsmitglieder;

b)Wahl der Rechnungsprüfer bzw. Abschlussprüfer und ihre Ersatzmänner; Vorstandsmitglieder dürfen nicht zu Prüfern oder deren Stellvertretern bestellt werden;

c) Wahl der Schiedsrichter;

d) Änderung der Statuten;

e) Erteilung der Entlastung für den Vorstand;

f) Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

g) Beschluss über die Auflösung des Clubs;

2. Über die Vereinsangelegenheiten kann auch in einer außerordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden, wenn dieselbe zu einem im vorangegangenen Absatz bezeichneten Zweck vom Präsidenten in satzungsgemäßer Weise einberufen wurde.

 

§ 16 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER GENERALVERSAMMLUNG

1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2. Ist die nötige Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so kann über Anordnung des Präsidenten nach Ablauf einer halben Stunde seit der ursprünglich angegebenen Beginnzeit eine neuerliche Generalversammlung abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 

 

§ 17 GÜLTIGKEIT DER GENERALVERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE

1. Zur Gültigkeit, der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse genügt, mit Ausnahme der nachstehenden Punkte, die einfache Majorität der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, sich mittels einer dem Vorstand nachzuweisende schriftliche Vollmacht, durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied in der Generalversammlung vertreten zu lassen.

3. Die statutenmäßig gefassten Beschlüsse sind sowohl für die abwesenden als auch für die dagegenstimmenden Mitglieder verbindlich.

4. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten ein Dirimierungsrecht zu.

5. Die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereines können nur dann beschlossen werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. 

 

§ 18 WAHLEN

1. Alle von der Generalversammlung durchzuführenden Wahlen sind über Antrag geheim durchzuführen, wenn diesem Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beitritt.

2. In jeder ordentlichen Generalversammlung werden für die nächsten 3 Vereinsjahre 2 Rechnungsprüfer und 2 Ersatzmänner gewählt. Diesen hat der Vorstand den Jahresabschluss und die Rechnungen des Vereines zur Prüfung vorzulegen. Aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer erteilt die Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung.

3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, sie dürfen für die Dauer ihres Amtes nicht dem Vorstand angehören.

4. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig.

 

§ 19 SCHIEDSGERICHT

1. Das Schiedsgericht ist für Streitigkeiten innerhalb des Clubs zuständig und besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die in der zu behandelnden Sache unbefangen sein müssen und nicht dem Kreis der Vorstandsmitglieder oder der Rechnungsprüfer oder der Abschlussprüfer entstammen dürfen.  Die ordentlichen Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

2. Nach Möglichkeit soll sich ein Jurist unter den Schiedsgerichtsmitgliedern befinden.

3. Das Schiedsgericht entscheidet zunächst über Streitigkeiten aus dem Clubverhältnis:

a) über Antrag des Vorstandes auf Ausschluss von Mitgliedern

b) über Vereinsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen Mitgliedern und Spielberechtigten oder zwischen Spielberechtigten untereinander

c) oder zwischen Mitgliedern oder Spielberechtigten und dem Verein.

4. Die Anrufung des Schiedsgerichtes hat mit eingeschriebenem Brief entsprechend den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung an das Schiedsgericht des Golf & Country Club Brunn am Gebirge per Adresse des Golfclubs zu erfolgen.

5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes hat binnen 14 Tagen ab Erhalt eines im vorgenannten Absatz genannten Schreibens das Schiedsgericht einzuberufen.

6. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende stimmt mit.

7. Über die Verhandlung des Schiedsgerichtes ist durch den Schriftführer eine Verhandlungsschrift aufzunehmen und von sämtlichen Schiedsrichtern zu fertigen. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

8. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist in schriftlicher Ausfertigung mit Angabe der Gründe dem Mitglied und dem Vorstand zu übermitteln. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und unanfechtbar. Gelingt keine clubinterne Beendigung des Streites, so kann nach Ablauf von 6 Monaten nach Anrufung des Schiedsgerichtes, der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Dies ist aber ausgeschlossen, falls ein Vereinsschiedsgericht im Sinne der §§ 577 ZPO eingerichtet ist, dessen Schiedsspruch sich die Parteien unterwerfen.

9. Hinsichtlich eines vom Vorstand beantragten Ausschlusses eines Mitgliedes hat das Schiedsgericht in seinem Spruch aufzunehmen, ob

a) das Ausschlussbegehren abgewiesen

b) Spielverbot auf Zeit erteilt wird

c) ein Ausschluss auf Zeit

d) ein immerwährender Ausschluss erfolgt.

10. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden durch den Vorstand vollstreckt.

11. Die aufgrund dieser Statuten erstmals gewählten Schiedsrichter sollen ein Verfahrensrecht ausarbeiten, welches der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. 

 

§ 20 GÄSTE

1. Gäste, die Mitglieder eines anerkannten Golfclubs sind und eine Handicapkarte vorweisen können, dürfen nach vorher einzuholender Genehmigung des Vorstandes das Clubhaus und die Spielplätze nach Eintragung in das Gästebuch und nach Entrichtung der Gästegebühren benützen. Diese werden jährlich vom Vorstand festgesetzt.

2. Nichtspielende Gäste müssen von einem Clubmitglied eingeführt werden. Das Mitglied muss sich das Verhalten seiner Gäste wie sein eigenes zurechnen lassen.

3. Gäste haben sich, wie alle Mitglieder, der Hausordnung und der Platzordnung zu fügen. Die Gästeordnung hat auch für die Angehörigen der Clubmitglieder Gültigkeit.

 

§ 21 AUFLÖSUNG DES CLUBS ( VEREINES )

§ 21: Freiwillige Auflösung des Vereins 

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

(3)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

 

§ 22  VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS BEI AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER BEI WEGALL DES BEGÜNSTIGTEN ZWECKS

Bei Auflösung (freiwillig oder behördlich) des Vereins, bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen, begünstigten Vereinszwecks, ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke, wie dieser Verein verfolgt und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.